AGB

§ 1 ANWENDBARKEIT

Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet oder in einer anderen Weise das Angebot der Praxis formlos angenommen hat.
Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

 

§ 2 VERSPRECHEN AUF HEILUNG

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Versprechen auf Heilung gemäß des Heilmittelwerbegesetz (HWG) gegeben wird.

 

§ 3 INHALT UND ZWECK DES BEHANDLUNGSVERTRAGES

Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
Der Patient wird darauf hingewiesen, dass die Behandlung des Heilpraktikers eine ärztliche Therapie nicht ersetzt. Sofern ärztlicher Rat erforderlich ist, wird der Heilpraktiker unverzüglich eine Weiterleitung an einen Arzt veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn dem Heilpraktiker aufgrund eines gesetzlichen Tätigkeitsverbots eine Behandlung nicht möglich ist.
Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

 

§ 4 AUFKLÄRUNGSPFLICHT

Der Heilpraktiker ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose und die Therapie, sowie die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung. Mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag bestätigt der Patient, dass nachfolgende Punkte umfassend besprochen wurden: Seinen Gesundheitszustand, die Art der Erkrankung, die Behandlungsmethode und deren voraussichtliche Dauer, die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen, Belastungen, Risiken und Erfolgschancen der Therapie.

 

§ 5 MITWIRKUNG DES PATIENTEN

Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert

 

§ 6 Terminabsagen

Da es sich um eine reine Terminpraxis handelt, ist es kaum möglich, durch Absagen entstehende Terminlücken kurzfristig zu besetzen. Termine werden ausschließlich für den Patienten reserviert. Mit dem Heilpraktiker vereinbarte Termine müssen daher mindestens 24 Stunden vor Beginn in per Email oder telefonisch abgesagt werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Regelung ist der Heilpraktiker berechtigt, das Ausfallhonorar in Höhe von 50% des Betrages (mindestens jedoch 40,00 Euro) in Rechnung zu stellen abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen oder Einnahmen aufgrund anderweitiger Vergabe des Termins.
Nur sofern Frist und / oder Form einer Absage ohne Verschulden und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (bspw. ärztliches Attest) nicht eingehalten werden können, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars.

 

§ 7 Honorierung des Heilpraktikers

a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze, die auf dieser Internetseite aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar oder per EC-Karte an den Heilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung.
c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.
d) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ), so sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusivvereinbarung getroffen ist (z.B. MC-Musterpreisliste A4), werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Inklusivvereinbarung bei einer Rechnungsstellung nach § 7 zu spezifizieren ist.
e) In den Fällen der Absätze c) und d) ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz c bleibt hiervon unberührt.
f) Die Abgabe von freiverkäuflichem Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese Produkte vom Heilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

 

§ 8 Rechnungsstellung

a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Für alle Leistungsarten ist ggf. der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen.
b) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten.

 

§ 9 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Um Termine vereinbaren zu können müssen persönliche Daten (Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Mailadresse) an den Drittanbieter „Treatwell“ übermittelt werden. Diese App wird von der Praxis genutzt und dient ebenso der Online-Terminvereinbarungsmöglichkeit für Patienten. Der Anbieter ist unter folgender Adresse zu erreichen: Treatwell DE, Greifswalderstraße 212, 10405 Berlin.
Bei Kartenzahlung werden Ihre Daten an folgenden Anbieter übermittelt: SumUp Payments Limited, 32 – 34 Great Marlborough St, W1F 7JB, London, Vereinigtes Königreich
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten. Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
Folgende persönliche Daten werden innerhalb der Praxis erfasst:
• Vorname, Nachname
• Anschrift
• Telefonnummer
• Geburtsdatum
• Mailadresse
• Rechnungsnummer
• Name der Krankenversicherung
• Daten mit Bezug zur Krankengeschichte (inkl. Befunde Dritter)

 

§ 10 KOSTENERSTATTUNG

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Behandlungskosten für Heilpraktiker nicht. Bei Privatkassen bzw. privaten Zusatzversicherung erfolgt die Erstattung von Behandlungskosten nur im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages. Das Honorar ist in jedem Fall in voller Höhe zu entrichten, auch wenn Ihre Versicherung nur einen Teil des Honorars oder gar nichts übernimmt. Dasselbe gilt für eine etwaige Erstattung durch die Beihilfe. Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Behandlungserfolg abhängig.

 

§ 11 MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragpartei vorzulegen.

 

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert.
Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.